Zulas­sung zur Prüf­ung

Zwei Wege führen normalerweise zum Steuer­berater: Ein Hoch­schul­studium oder eine Berufs­ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie eine mehr­jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landes­finanz­behörden verwalteten Steuern voraus­setzen. Je nach Art der Vorbildung ist die praktische Tätigkeits­zeit unterschiedlich lang (2, 3, 4, 6 oder 8 Jahre).


 

Hoch­schul­studium

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer ein wirtschafts­wissen­schaftliches oder rechts­wissen­schaftliches Hoch­schul­studium oder ein Hoch­schul­studium mit wirtschafts­wissen­schaftlicher Fach­richtung erfolgreich absolviert hat und eine anschließende praktische Tätigkeits­zeit von zwei bzw. drei Jahren nachweisen kann.

Die „Orientierungs­hilfen der Bundes­steuer­berater­kammer für Master­studien­gänge“ geben sowohl (künftigen) Studenten als auch Professoren wertvolle Hinweise für die Studien­wahl bzw. dessen Aus­gestaltung. Zur Berück­sichtigung der im Bachelor­studium erlangten unter­schiedlichen Kenntnisse erfolgt eine differenzierte Darstellung: zum einen gerichtet an Studierende der Wirtschafts­wissen­schaften und zum anderen an Studierende der Rechts­wissen­schaften.

Ob das absolvierte Studium den Voraus­setzungen des § 36 Abs. 1 StBerG entspricht, kann verbindlich nur die zuständige Steuer­berater­kammer entscheiden. Auf Antrag erteilt sie Auskunft über die Erfüllung einzelner Zulassungs­voraussetzungen.

Berufs­ausbildung

Wer den Abschluss einer kauf­männischen Ausbildung (z. B. Steuer­fach­angestellter) bzw. eine gleichwertige Vorbildung darlegt, kann bei Nachweis der entsprechenden praktischen Tätigkeitszeit zur Steuer­berater­prüfung zugelassen werden.

Ob die entsprechende Berufs­ausbildung den Voraus­setzungen des § 36 Abs. 2 StBerG erfüllt, kann verbindlich nur die zuständige Steuer­berater­kammer entscheiden. Gemäß § 38a Abs. 1 Satz 1 StBerG erteilt sie auf Antrag eine verbindliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraus­setzungen.


Praktische Tätigkeits­zeit nach einem Hoch­schul­studium oder nach einer Berufs­ausbildung

Die Dauer der praktischen Tätigkeit hängt für Absolventen eines Hoch­schul­studiums von der Länge der Studien­zeit ab. Beträgt die Regel­studienzeit des Studien­gangs mindestens vier Jahre, ist eine zwei­jährige, bei einer kürzeren Studienzeit eine drei­jährige Tätigkeit nachzuweisen.

Wurde in einem Hoch­schul­studium ein erster berufs­qualifizierender Abschluss (z. B. als Bachelor) und in einem weiteren Hoch­schul­studium ein weiterer berufs­qualifizierender Abschluss (z. B. als Master) erworben, werden die Regel­studien­zeiten beider Studien­gänge zusammen­gerechnet und auch solche Zeiten der praktischen Tätigkeit berück­sichtigt, die nach dem Erwerb des ersten berufs­qualifizierenden Abschlusses absolviert wurden.

Im Anschluss an die Ausbildung muss eine achtjährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Länder­finanz­behörden verwalteten Steuern (in der Regel in einer Steuer­berater­kanzlei) nach­gewiesen werden. Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum Steuerfachwirt oder zum Geprüften Bilanz­buchhalter verkürzt sich diese Zeit auf sechs Jahre. Zur Anerkennung der berufs­praktischen Jahre darf eine wöchentliche Arbeitszeit von 16 Stunden nicht unterschritten werden. Im Zulassungs­verfahren zur Steuer­berate­rprüfung können nur solche Zeit­räume berücksichtigt werden, in denen die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- und Landes­finanz­behörden verwalteten Steuern in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden erbracht wurde (§ 36 Abs. 3 StBerG). Diese Anforderung gilt sowohl für Voll- als auch für Teil­zeit­beschäftigte. Es ist unschädlich, wenn Bewerber über die 16 Wochenstunden hinaus andere, z. B. vereinbare Tätigkeiten, ausführen.